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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen

Klimabündnis im Mühlenkreis e.V.

-      im nachfolgenden Verein genannt-

 

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Minden

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1.Zweck des Vereins ist das Erreichen einer Energiewende zu Erneuerbaren Energien mit dem Ziel des Klima- und Ressourcenschutzes im Kreis Minden-Lübbecke. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Umfassende Öffentlichkeitsarbeit und breite Bewusstseinsbildung im Kreis,
  • Beratung von Privatverbraucher/Innnen, Kommunen und Gewerbe/Industrie,
  • Unterstützung von technischen Entwicklungen.

 

2.      Ziel des Vereins ist, dass die gesamte Energieversorgung im Kreis Minden-Lübbecke bis zum Jahr 2030 vollständig mit Erneuerbaren Energien sichergestellt wird.

 

3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

4.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zahlung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) sind zulässig.

 

5.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und juristische Personen sein. (z.B. Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gesellschaften, Verbände)

 

2.      Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

3.      Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

2.      Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, dies schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1.   Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2.   Die Mitgliedsversammlung ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag jederzeit neu festzusetzen.
  3.   Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Mitgliedbeitrages.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Personen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende.

 

2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

3.      Der/die 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

4.      Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins kann vom Vorstand ein Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellt werden. Die Anstellungsbedingungen für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin werden zwischen diesem und dem Vorstand vereinbart.

 

5.      Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dies gilt nicht für die Tätigkeit des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.

 

§ 8 Beirat

  1.   Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Der Beirat wird vom Vorstand für zwei Jahre bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
  2.   Der Beirat berät den Vorstand.

 

§ 9         Mitgliederversammlung

  1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich oder vom Vorstand verlangt wird. Für das Verlangen sollen die Gründe genannt werden.

  

§ 10      Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

 

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Bei Verhinderung aller dieser Personen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Versammlung bestimmt zwei Liquidatoren.
  2.  Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Förderverein der Verbraucherzentrale NRW e.V. zu.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 13 Protokollieren von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 14    Rechnungsprüfung

Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Die hier vorliegende geänderte Satzung wurde von den anwesenden Mitgliedern im Rahmen der Jahreshauptversammlung bezüglich der Änderungen gelesen und beschlossen.

 

Minden, den 11.01.2011

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